- Wann kann ich mit den Projektarbeiten beginnen?
- Welche Zeitplanung ist bei Folgeprojekten hinsichtlich der Begutachtung zu beachten, damit ein „nahtloser Anschluss“ möglich ist?
- Wem können projektspezifische Auskünfte erteilt werden, die über die Öffentlichkeitsarbeit hinausgehen?
- Kann die vorgesehene Projektlaufzeit verlängert werden?
- Wie muss ich vorgehen, wenn es zu Änderungen im Projektverlauf kommt?
- Was passiert, wenn ich den Projektendbericht nicht rechtzeitig übermittle?
FAQ: Projektphase PROFI

Projektabwicklung
Wann kann ich mit den Projektarbeiten beginnen?
Die Projektarbeiten können frühestens 4 Wochen ab dem Datum der Bewilligungsmitteilung bis spätestens 6 Monate ab dem Datum der Bewilligungsmitteilung begonnen werden, wobei alle für den Projektbeginn erforderlichen Unterlagen bis 4 Wochen vor Projektbeginn eingereicht sein müssen. Ausnahmen von dieser Regel gelten z. B. für Spezialforschungsbereiche, doc.funds, doc.funds.connect, Clusters of Excellence sowie Emerging Fields und sind sowohl in den Antragsrichtlinien als auch in den jeweiligen Förderverträgen festgehalten.
Im Falle einer Verzögerung des Projektbeginns über den Zeitraum von 6 Monaten ab Bewilligungsmitteilung hinaus muss der FWF vor Ablauf von 6 Monaten ab Bewilligungsmitteilung informiert werden, wobei Folgendes gilt:
- Eine Verzögerung des Projektbeginns bis 12 Monate ab Bewilligungsmitteilung muss dem FWF vor Ablauf von 6 Monaten ab Bewilligungsmitteilung mitgeteilt und begründet werden. Andernfalls verfällt die Förderzusage.
- Eine Verzögerung des Projektbeginns, die über den Zeitraum von 12 Monaten ab Bewilligungsmitteilung hinausgeht, muss dem FWF vor Ablauf von 6 Monaten ab Bewilligungsmitteilung mitgeteilt werden, wobei eine Begründung vorgelegt werden muss, in der dargelegt ist, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis eingetreten ist, an dem die Projektleitung kein Verschulden trifft, oder projektspezifische Gründe vorliegen und/oder eine Verzögerung des Projektbeginns der Erreichung der Projektziele dient. Andernfalls verfällt die Förderzusage.
Welche Zeitplanung ist bei Folgeprojekten hinsichtlich der Begutachtung zu beachten, damit ein „nahtloser Anschluss“ möglich ist?
Für ein Folgeprojekt ist eine Einreichung mindestens 6 Monate vor dem Ende des Vorprojekts notwendig, damit ein nahtloser Anschluss erfolgen kann (ausgenommen davon sind i. d. R. termingebundene Ausschreibungen und Publikationsförderungen). Die Begutachtung des Folgeantrags kann gegebenenfalls länger dauern, muss jedoch abgeschlossen sein, bevor das Projekt starten kann.
Wem können projektspezifische Auskünfte erteilt werden, die über die Öffentlichkeitsarbeit hinausgehen?
Informationen zum Projekt können nur dem:der Projektleiter:in und den an der Forschungsstätte mit der Abwicklung des Projekts befassten Personen erteilt werden.
Kann die vorgesehene Projektlaufzeit verlängert werden?
Ja. Eine kostenneutrale Verlängerung von bis zu 12 Monaten ist abhängig vom Programm möglich (entsprechende Regelungen finden sich in den Förderverträgen), falls diese dem FWF rechtzeitig (vor dem ursprünglich vorgesehenen Projektende) mitgeteilt wird. Fristverlängerungsanträge, die nach dem ursprünglich vorgesehenen (und beim FWF EDV-mäßig erfassten) Projektende gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden! Allenfalls vorhandene Restmittel werden eingezogen.
Wie muss ich vorgehen, wenn es zu Änderungen im Projektverlauf kommt?
Im Fördervertrag ist festgehalten, dass der FWF über Ereignisse, die die Durchführung des Projekts unmöglich machen, verzögern oder erhebliche Änderungen gegenüber dem Projektantrag erfordern, unverzüglich schriftlich zu informieren ist. Der FWF ist insbesondere zu informieren, wenn die Struktur des Projekts, die Zielrichtung des Projekts, das Ausmaß der benötigten Mittel oder vergleichbare wesentliche Punkte gefährdet sind, abgeändert werden sollen oder unmöglich werden. Für die weitere Projektdurchführung ist in diesen Fällen die Zustimmung des FWF nötig.
Im Zuge der Berichterstattung ist für Projektleiter:innen eine Dokumentation etwaiger Projektänderungen vorgesehen. Diese erfolgt jährlich auf freiwilliger Basis, muss jedoch spätestens im Projektendbericht dem FWF übermittelt werden.
Die Rückmeldungen werden dokumentiert und vom FWF auf Plausibilität überprüft. Sollte der Verdacht einer erheblichen, nicht gemeldeten Änderung in der Durchführung des Projekts bestehen, wird das FWF-Verfahren bei Verdachtsfällen von Verstößen gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis angewendet.
- Der Verdacht und die Stellungnahme des:der Projektleiter:in gehen an die zuständigen Referent:innen des FWF.
- Diese geben eine schriftliche Stellungnahme ab.
- Das FWF-Präsidium diskutiert den Fall und bereitet eine Entscheidung für das Kuratorium vor. Das Präsidium fungiert als ständige Kommission des FWF-Kuratoriums, das heißt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Präsidiums bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Kuratoriums.
Was passiert, wenn ich den Projektendbericht nicht rechtzeitig übermittle?
Kann die vom FWF vorgegebene Einreichfrist für den Projektendbericht nicht eingehalten werden, ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist formlos ein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte mit einer kurzen Begründung und unter Angabe der gewünschten Verlängerung an den FWF (martina.kunzmann(at)fwf.ac.at).
Sollte der Projektendbericht nach Ablauf der vom FWF gesetzten Frist nicht oder nicht richtlinienkonform eingelangt sein, erfolgt eine Erinnerung per E-Mail. Nach Ablauf der gesetzten Erinnerungsfrist erfolgt eine Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes. Nach Ablauf dieser Mahnfrist behält sich der FWF folgende Maßnahmen vor:
- Feststellung eines Verstoßes gegen den Fördervertrag bzw. die AVB
- Feststellung eines Verstoßes gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis (Zurückhalten von Forschungsergebnissen bzw. unzureichende Dokumentation von Forschungsergebnissen)
- Aussetzen der Auszahlung weiterer Förderbeträge für etwaige laufende Projekte
- Sofortige Antragssperre der Projektleitung beim FWF, zusätzlich für weitere drei Jahre ab Vorlage des vollständigen Projektendberichts
- Prüfung der Rückforderung von Fördermitteln