Projektabwicklung

Hier finden Sie FAQ rund um die Durchführung von Projekten im Ad-personam-Modus.

Wann kann ich mit den Projektarbeiten beginnen?

Die Projektarbeiten können ab dem Datum der Bewilligungsmitteilung bis spätestens 6 Monate nach diesem Datum begonnen werden (Ausnahmen von dieser Regel sind sowohl in den Antragsrichtlinien als auch in den jeweiligen Förderverträgen festgehalten und gelten z. B. für Buchpublikationen, Digitale Publikationen, Wissenschaftliche Zeitschriften). Darüber hinausgehende Verzögerungen von bis zu 12 Monaten ab Bewilligungsmitteilung sind zu begründen, andernfalls verfällt die Förderzusage. Das Projekt muss bis spätestens 12 Monate nach dem Datum der Bewilligungsmitteilung begonnen werden.

Bei einer Projektverzögerung, die über diesen Zeitraum von 12 Monaten hinausgeht, muss vor Ablauf der Frist eine Begründung vorgelegt werden, die darlegt, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis eingetreten ist, an dem die Projektleitung kein Verschulden trifft, oder projektspezifische Gründe vorliegen und/oder eine Verzögerung des Projektbeginns der Erreichung der Projektziele dient.

Welche Zeitplanung ist bei Folgeprojekten hinsichtlich der Begutachtung zu beachten, damit ein „nahtloser Anschluss“ möglich ist?

Für ein Folgeprojekt ist eine Einreichung mindestens 6 Monate vor dem Ende des Vorprojekts notwendig, damit ein nahtloser Anschluss erfolgen kann (ausgenommen davon sind i. d. R. termingebundene Ausschreibungen und Publikationsförderungen). Die Begutachtung des Folgeantrags kann gegebenenfalls länger dauern, muss jedoch abgeschlossen sein, bevor das Projekt starten kann.

Wem können projektspezifische Auskünfte erteilt werden, die über die Öffentlichkeitsarbeit hinausgehen?

Informationen zum Projekt können nur dem:der Projektleiter:in und den an der Forschungsstätte mit der Abwicklung des Projekts befassten Personen erteilt werden.

Kann die vorgesehene Projektlaufzeit verlängert werden?

Ja. Eine kostenneutrale Verlängerung von bis zu 12 Monaten ist abhängig vom Programm möglich (entsprechende Regelungen finden sich in den Förderverträgen), falls diese dem FWF rechtzeitig (vor dem ursprünglich vorgesehenen Projektende) mitgeteilt wird. Fristverlängerungsanträge, die nach dem ursprünglich vorgesehenen (und beim FWF EDV-mäßig erfassten) Projektende gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden! Allenfalls vorhandene Restmittel werden eingezogen.

In welchem Ausmaß können bewilligte Mittel von dem:der Projektleiter:in geändert werden?

Der FWF gewährt im Rahmen der projektspezifischen Mittel ein Globalbudget (Ausnahme: Erwin Schrödinger, Elise Richter und Elise Richter PEEK). Die Projektleiter:innen können unter Einhaltung der im Fördervertrag festgehaltenen Regelungen, insbesondere allfälliger Auflagen und Bedingungen, frei über den Förderbetrag verfügen, solange die Mittel projektspezifisch für das bewilligte FWF-Forschungsvorhaben verwendet werden.

Kann der:die Projektleiter:in im Verlauf eines Projektes wechseln?

Falls der:die Projektleiter:in die Leitung des Projekts auf eigenen Wunsch niederlegen möchte, so muss ein Zusatzantrag über elane an den FWF gestellt werden. Dazu werden folgende Informationen benötigt: kurze Begründung des Projektleitungswechsels, wissenschaftlicher Lebenslauf und Publikationsliste der Person, die als neue:r Projektleiter:in vorgeschlagen wird, und das Deckblatt, unterzeichnet von dem:der geplanten neuen Projektleiter:in und der Forschungsstätte. Das unterzeichnete Deckblatt muss im Original per Post oder mit qualifizierter elektronischer Signatur über elane an den FWF gesendet werden. Die zuständigen Gremien des FWF überprüfen die Eignung des:der neuen Projektleiter:in und setzen den:die aktuelle:in Projektleiter.in davon in Kenntnis.

Das Deckblatt können Sie hier herunterladen:

Kann im Verlauf eines Projekts ein:e nationale:r Forschungspartner:in eingebunden werden?

Falls der:die Projektleiter:in eine:n (weitere:n) nationale:n Forschungspartner:in einbinden möchte, so bedarf es eines Zusatzantrags über elane an den FWF. Dazu werden folgende Informationen benötigt: kurze Begründung des:der Projektleiter:in für die Einbindung eines:einer nationalen Forschungspartner:in und das Deckblatt, unterzeichnet von dem:der (neuen) nationalen Forschungspartner:in. Das unterzeichnete Deckblatt muss im Original per Post oder mit qualifizierter elektronischer Signatur über elane an den FWF gesendet werden.

Das Deckblatt können Sie hier herunterladen:

Kann die Forschungsstätte im Verlauf eines Projekts wechseln?

Falls der:die Projektleiter:in das Projekt an einer anderen österreichischen Forschungsstätte durchführen möchte, so kann ein Ansuchen mit Begründung als Zusatzantrag über elane an den FWF gestellt werden. Falls Mitarbeiter:innen an die neue Forschungsstätte wechseln müssen, so wird deren formlose Einverständniserklärung benötigt. Die neue Forschungsstätte muss das Deckblatt unterzeichnen und im Original per Post oder mit qualifizierter elektronischer Signatur über elane an den FWF senden. Die zuständigen Gremien des FWF überprüfen die Eignung der neuen Forschungsstätte (z. B. in Bezug auf benötigte Forschungsinfrastruktur) und setzen den:die Projektleiter:in von der Entscheidung in Kenntnis.

Das Deckblatt können Sie hier herunterladen:

Wie muss ich vorgehen, wenn es zu Änderungen im Projektverlauf kommt?

Im Fördervertrag ist festgehalten, dass der FWF über Ereignisse, die die Durchführung des Projekts unmöglich machen, verzögern oder erhebliche Änderungen gegenüber dem Projektantrag erfordern, unverzüglich schriftlich zu informieren ist. Der FWF ist insbesondere zu informieren, wenn die Struktur des Projekts, die Zielrichtung des Projekts, das Ausmaß der benötigten Mittel oder vergleichbare wesentliche Punkte gefährdet sind, abgeändert werden sollen oder unmöglich werden. Für die weitere Projektdurchführung ist in diesen Fällen die Zustimmung des FWF nötig. 

Im Zuge der Berichterstattung ist für Projektleiter:innen eine Dokumentation etwaiger Projektänderungen vorgesehen. Diese erfolgt jährlich auf freiwilliger Basis, muss jedoch spätestens im Projektendbericht dem FWF übermittelt werden. 

Die Rückmeldungen werden dokumentiert und vom FWF auf Plausibilität überprüft. Sollte der Verdacht einer erheblichen, nicht gemeldeten Änderung in der Durchführung des Projekts bestehen, wird das FWF-Verfahren bei Verdachtsfällen von Verstößen gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis angewendet. 

  1. Der Verdacht und die Stellungnahme des:der Projektleiter:in gehen an die zuständigen Referent:innen des FWF.
  2. Diese geben eine schriftliche Stellungnahme ab. 
  3. Das FWF-Präsidium diskutiert den Fall und bereitet eine Entscheidung für das Kuratorium vor. Das Präsidium fungiert als ständige Kommission des FWF-Kuratoriums, das heißt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Präsidiums bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Kuratoriums.

Was passiert, wenn ich den Projektendbericht nicht rechtzeitig übermittle?

Kann die vom FWF vorgegebene Einreichfrist für den Projektendbericht nicht eingehalten werden, ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist formlos ein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte mit einer kurzen Begründung und unter Angabe der gewünschten Verlängerung an den FWF (martina.kunzmann(at)fwf.ac.at).

Sollte der Projektendbericht nach Ablauf der vom FWF gesetzten Frist nicht oder nicht richtlinienkonform eingelangt sein, erfolgt eine Erinnerung per E-Mail. Nach Ablauf der gesetzten Erinnerungsfrist erfolgt eine Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes. Nach Ablauf dieser Mahnfrist behält sich der FWF folgende Maßnahmen vor:

  • Feststellung eines Verstoßes gegen den Fördervertrag bzw. die AVB
  • Feststellung eines Verstoßes gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis (Zurückhalten von Forschungsergebnissen bzw. unzureichende Dokumentation von Forschungsergebnissen)
  • Aussetzen der Auszahlung weiterer Förderbeträge für etwaige laufende Projekte
  • Sofortige Antragssperre der Projektleitung beim FWF, zusätzlich für weitere drei Jahre ab Vorlage des vollständigen Projektendberichts
  • Prüfung der Rückforderung von Fördermitteln
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