Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie FAQ rund um die Durchführung von Projekten im PROFI-Modus.

Wie lange kann man in FWF-Projekten angestellt sein?

Die Mitarbeit in FWF-Projekten ist aus Sicht des FWF für alle Projektmitarbeiter:innen zeitlich unbeschränkt möglich. Allerdings gibt es möglicherweise Einschränkungen aufgrund von Kollektivverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 109 UG 2002). Es wird daher empfohlen, sich bei Unklarheiten an die Personalabteilung der Forschungsstätte zu wenden.

In welcher Form können Personen im Rahmen eines FWF-Projekts entgeltlich mitwirken? Worauf ist besonders zu achten?

Es existieren folgende Formen:

Dienstvertrag

Für eine laufende Mitarbeit ist in der Regel ein Dienstvertrag (Kostenart: Personalkosten) abzuschließen. Die Forschungsstätte ist die Dienstgeberin und übernimmt damit auch die Lohnverrechnung.

Der:Die Projektleiter:in entscheidet über Auswahl und Einsatz von Projektmitarbeiter:innen. Er:Sie hat die Forschungsstätte über jede Änderung im laufenden Projekt (Unterbrechung, Verlängerung) rechtzeitig zu informieren. Es ist darauf zu achten, dass Urlaub während der Projektlaufzeit konsumiert wird. In Ausnahmefällen kann – wenn die erforderlichen Mittel im Projekt vorhanden sind und mit entsprechender Begründung – eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden.

Geringfügige Beschäftigung

Die geringfügige Beschäftigung ist ein Dienstverhältnis in geringfügigem Ausmaß bis zu einem bestimmten, jährlich von der Sozialversicherung festgelegten Betrag. Das Stundenausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist vom anzuwendenden Gehaltssatz abhängig. Es fallen hier nur geringe Lohnnebenkosten an.

Freier Dienstvertrag

Hier verpflichtet sich jemand gegen Entgelt für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur wiederkehrenden Erbringung von Dienstleistungen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben und ohne Einbindung in die Organisation des:der Dienstgeber:in (Sozialversicherungspflicht für den „Dienstgeber:innen-Anteil“ durch den:die Dienstgeber:in bei der Gebietskrankenkasse wie beim Dienstvertrag, Steuerpflicht liegt bei den Dienstnehmer:innen). Die arbeits- und sozialrechtlichen Voraussetzungen für dieses Instrument werden in FWF-Projekten eher selten erfüllt. Der Abschluss eines freien Dienstvertrags muss rechtlich begründet werden, das heißt, die rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen.

„Eigene Stelle“

Der:Die Projektleiter:in kann sich gänzlich oder teilweise über das Projekt finanzieren. Zu beantragen ist der Senior-Postdoc-Satz.

Kann ich mein Projekt unterbrechen?

In besonderen Fällen kann das Projekt für die Dauer einer anderen Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr unterbrochen werden (mehrere Projektunterbrechungen werden dabei zusammengezählt). Während der Projektunterbrechung dürfen jedoch keine Fördermittel angefordert/ausgegeben werden bzw. darf kein Personal im Projekt beschäftigt sein.

Welches Gehalt bekomme ich als Projektmitarbeiter:in?

Das Präsidium des FWF legt jährlich die Personalkostensätze fest. Die FWF-Personalkostensätze sind Richtsätze, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch erhöht werden können. Eine Erhöhung kann durch Umwidmung von Projektmitteln erfolgen, also durch Verzicht auf andere Kostenarten oder durch Verkürzung der Anstellungsdauer.

Eine Unterzahlung der FWF-Personalkostensätze ist möglich, wenn auf das konkrete Dienstverhältnis ein Kollektivvertrag anwendbar ist und dieser eine Unterzahlung erlaubt.

Überzahlungen über das kollektivvertragliche Ausmaß hinaus sind nur dann förderbar, wenn die Überzahlung nachvollziehbar projektspezifisch begründet wurde. Die Finanzierung der Überzahlung kann entweder kostenneutral aus den vorhandenen Projektmitteln oder durch andere Drittmittel erfolgen.

Darf man aus Drittmitteln FWF-Projektmitarbeiter:innen höher bezahlen, als die FWF-Sätze dies vorsehen?

Überzahlungen über das kollektivvertragliche Ausmaß hinaus sind nur dann förderbar, wenn die Überzahlung nachvollziehbar projektspezifisch begründet wurde. Die Finanzierung der Überzahlung kann entweder kostenneutral aus den vorhandenen Projektmitteln oder durch andere Drittmittel erfolgen.

Bei wem bin ich im Rahmen eines FWF-Projekts angestellt? Beim FWF?

Projektmitarbeiter:innen sind nie beim FWF angestellt; Dienstgeber:in ist die Forschungsstätte.

Worauf ist zu achten, wenn Personen von außerhalb des EU/EWR-Gebiets in einem FWF-Projekt beschäftigt werden sollen?

Abhängig von der Dauer des Aufenthalts, dem:der Dienstgeber:in und der Art des Dienstvertrags sind unterschiedliche Aufenthaltstitel zu beantragen. Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln für Studierende und Forscher:innen aus Drittländern finden sich in der Datenbank Einreise/Ausreise des Österreichischen Austauschdienstes (OeAD). Es wird geraten, rechtzeitig mit der Forschungsstätte Kontakt aufzunehmen.

Was gilt bei Schwangerschaft und Mutterschutz für die Projektleiterin?

8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 bis 12 Wochen nach der Geburt besteht für Projektleiterinnen mit Dienstvertrag ein absolutes Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist). Innerhalb dieser Frist darf keine Mitarbeit im Projekt erfolgen, das Projekt kann aber ohne Weiteres weitergeführt werden. Es empfiehlt sich, die Projektdurchführung für diese Zeit rechtzeitig zu planen. Danach kann die Erwerbstätigkeit voll oder teilweise wieder aufgenommen werden.

Was gilt im Falle einer Elternkarenz von Projektleiter:innen?

Im Falle des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld kann die Arbeitszeit des:der Projektleiter:in auf 10 Wochenstunden oder auf eine geringfügige Beschäftigung reduziert werden (abhängig von der Wahl des konkreten Kinderbetreuungsgeldmodells).

Wenn der:die Projektleiter:in in Karenz gehen möchte, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Antrag auf interimistischen Projektleitungswechsel für die Dauer der Karenz;
  • Antrag auf Unterbrechung des Projekts für die Dauer der Elternkarenz (bei bis zu 12 Monaten Unterbrechung unabhängig vom Mutterschutz ist die rechtzeitige Mitteilung an den FWF ausreichend, für eine längere Unterbrechung im Rahmen einer Elternkarenzzeit muss der Antrag vom FWF genehmigt werden). Zu beachten ist, dass während einer Unterbrechung keine Dienstverträge im Projekt bestehen und keine Mittel ausgegeben werden dürfen.

Was ist bei Schwangerschaft und Karenz von Projektmitarbeiter:innen zu beachten?

Schwangerschaft und Karenz von Projektmitarbeiter:innen sind der Personalabteilung der Forschungsstätte ab Kenntnis zu melden und gesetzliche Schutzvorschriften sind einzuhalten. Die gesetzlichen Ansprüche (Mutterschutzfrist, Elternkarenz) sind zu gewähren. Für das Projekt entstehen während der Mutterschutzfrist geringfügige Kosten (Zahlungen für die Mitarbeiter:innenvorsorgekasse) und während der Elternkarenz keine Kosten.

Was geschieht bei längeren Erkrankungen von Projektmitarbeiter:innen?

Die Entgeltfortzahlung durch den:die Dienstgeber:in und damit die finanzielle Belastung für das Projekt ist gesetzlich geregelt und abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit der betreffenden Mitarbeiter:innen und beträgt mindestens 6 und maximal 12 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt. Danach haben die Mitarbeiter:innen Anspruch auf Krankengeld der Krankenkassen. Die Personalabteilung der Forschungsstätte ist zu informieren. Für die Zeit der Erkrankung kann bei Bedarf ein Zusatzantrag an den FWF gestellt werden.

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