Erwin Schrödinger
Zielgruppe
Das Förderangebot richtet sich an hochqualifizierte Postdocs aller Fachdisziplinen am Beginn ihrer wissenschaftlichen Karriere.
Förderziele
Das Schrödinger-Programm dient der Karriereförderung mittels Durchführung eines eigenständigen Forschungsprojektes.
Zentrale Zielsetzungen sind:
- die Mitarbeit an ausländischen Forschungsstätten und -projekten und damit Erwerb von Auslandserfahrung in der Postdoc-Phase (Stärkung der Karriereperspektiven),
- das Eröffnen neuer Wissenschaftsgebiete, neuer wissenschaftlicher Ansätze, Methoden, Verfahren und Techniken,
- ein Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaften in Österreich,
- der Know-how-Transfer in die österreichische Forschungslandschaft.
Förderdauer und Förderhöhe
- Förderdauer:
- Auslandsphase: 10 bis 24 Monate
- Rückkehrphase: maximal 12 Monate (abhängig von beantragter Auslandsphase)
- Förderhöhe:
- Variables Grundstipendium für Projektleiter:in (Stipendiensätze je nach Land)
- Sachkostenzuschuss für karrierefördernde Maßnahmen in der Höhe von 300 € pro Monat
- Gegebenenfalls: Gehalt für Projektleiter:in (aktueller Senior-Postdoc-Satz) und projektspezifische Kosten (Pauschale) je nach Dauer der Rückkehrphase (maximal 12.000 €)
Voraussetzungen
- Entsprechende wissenschaftliche Qualifikation des:der Antragsteller:in zur Leitung des geplanten Forschungsprojekts
- Abgeschlossenes Doktorat
- Erfüllung des Territorialitätsprinzips
- Unterstützung des:der Projektleiter:in durch Host (= gastgebende:r Betreuer:in) an einer exzellenten ausländischen Forschungsstätte
- Einladung der gewählten ausländischen Forschungsstätte
- Rückkehrmöglichkeit an eine österreichische Forschungsstätte
- Für weitere Details siehe Antragsrichtlinien
Vergabe
- Entscheidung durch das Kuratorium des FWF auf Grundlage einer internationalen Begutachtung
- Fünf Vergabetermine pro Jahr
Informationen zur Antragstellung
Laufende Einreichung über das elektronische Antragsportal elane möglich
Fördergeber
Österreichischer Wissenschaftsfonds FWF sowie gegebenenfalls weitere Fördergeber
Einreichung
Laufend möglich
Beratung und Kontakt
Mitarbeiter:innen der Fachabteilung Strategie – Karriereentwicklung
Veranstaltung(en)
06.05.2024: FWF-Webinar: Im Fokus Karriere-Programme (nur für Frauen)
08.05.2024: Im Fokus Erwin-Schrödinger
Antragsportal
Dokumente zur Antragstellung
Dokumente für bewilligte Projekte
Kann ich einreichen, wenn mein Doktorat noch nicht abgeschlossen ist?
Ja. Unter der Voraussetzung, dass die weiteren Anforderungen für die Antragstellung erfüllt sind und der offizielle Abschluss des Doktorats innerhalb der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer (ca. 4 Monate) erfolgen wird. Allerdings kann das Stipendium im Fall einer Bewilligung vor offiziellem Abschluss des Doktorats erst nach Vorlage des Promotionsbescheides angetreten werden.
Kann das Forschungsprojekt auch eine klinische Studie umfassen?
Klinische Studien werden nur dann gefördert, wenn sie hypothesengeleitet sind und den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen, wie sie für alle sonstigen vom FWF geförderten Forschungsvorhaben gelten.
Werden auch kurzfristige Aufenthalte im Ausland gefördert?
Nein. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 10 Monate.
Muss die ausländische Forschungsstätte eine Universität sein?
Nein. Wesentlich ist aber, dass dem:der Antragsteller:in die zur Durchführung des Projekts erforderliche Infrastruktur sowie apparative und personelle Ressourcen zugänglich gemacht werden und die Möglichkeit zur Publikation der Forschungsergebnisse in eigenem Namen gegeben ist. Das ist durch die gastgebende Forschungsstätte zu bestätigen („Declaration by the Host; Teil des Deckblatts).
Kann ein Forschungsaufenthalt auch an mehreren Forschungsstätten durchgeführt werden?
So es für das Projekt sinnvoll und zielführend ist, kann ein Auslandsaufenthalt auch an maximal zwei Forschungsstätten beantragt werden. Der Aufenthalt an der zweiten Forschungsstätte muss dabei mindestens drei Monate betragen. In diesem Fall müssen die erforderlichen Unterlagen beider Forschungsstätten eingereicht und auch in der formlosen Projektbeschreibung (z. B. Zeit- und Arbeitsplan) entsprechend berücksichtigt werden.
Wie soll die Einladung der ausländischen Forschungsstätte formuliert sein?
Aus der Einladung soll hervorgehen, dass der Host das geplante Forschungsvorhaben und den:die Antragsteller:in bei der Umsetzung unterstützt. Das formlose Schreiben (mit dem Briefkopf der Forschungsstätte) muss der Projektbeschreibung beigefügt werden. Die genauen Vorgaben entnehmen Sie bitte den Antragsrichtlinien.
Wie wird die Rückkehrphase beantragt?
Antragsteller:innen benötigen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einverständniserklärung des:der Leiter:in der österreichischen Forschungsstätte für die Rückkehrphase. Ebenso muss im Empfehlungsschreiben der österreichischen Forschungsstätte Bezug auf die geplante Rückkehr genommen werden. Die Rückkehrphase ist integraler Bestandteil des geplanten Projekts und somit Teil der Projektbeschreibung. In der Projektbeschreibung sind Angaben über geplante Projektarbeiten bzw. den geplanten Projektabschluss in Österreich zu geben und optional ist auf weitere, auf dem Projekt aufbauende zukünftige Forschungsarbeiten hinzuweisen. Die Gutachter:innen werden angehalten, den Arbeitsplan für die Rückkehrphase und den Know-how-Transfer zu beurteilen.
Kann ich eine Rückkehrfinanzierung auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen?
Nein. Die Rückkehrfinanzierung ist Teil des beantragten Schrödinger-Projekts. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nur für die Rückkehrfinanzierung (etwa während der Auslandsphase) ist nicht möglich.
Muss ich eine Rückkehrphase beantragen, wenn ich keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit habe?
Nein. Es kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Programmziele auch ein Auslandsstipendium ohne Rückkehrphase beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss aber eine Empfehlung einer österreichischen Forschungsstätte vorliegen, die auch entsprechende Angaben zu einer Rückkehr enthält. Bitte beachten Sie, dass die internationalen Gutachter:innen unter anderem gefragt werden, ob das erworbene Know-how wieder in die österreichische Forschungslandschaft eingebracht werden kann.
Wann muss ich das Stipendium antreten?
Das Stipendium muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung des Fördervertrags angetreten werden. In der Annahme- und Verpflichtungserklärung wird der geplante Projektbeginn festgelegt. Diese ist dem FWF spätestens vier Wochen vor Projektstart zu übermitteln. Bei Verzögerung des Projektantritts über ein Jahr hinaus (ohne Begründung bzw. ohne Kommunikation mit dem FWF) werden die Mittel eingezogen. Der frühestmögliche Projektbeginn ist das Datum der Bewilligung (Vordatierungen sind nicht möglich).
Kann ich den Aufenthalt an der ausländischen Forschungsstätte vor der Entscheidung des Kuratoriums antreten?
Ja. Allerdings erfolgen in diesem Fall Reise und Aufenthalt auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Das Stipendium selbst kann nicht vor Bewilligung angetreten bzw. nicht rückwirkend ausbezahlt werden.
Wie erfolgt die Auszahlung des Stipendiums?
Der:Die Stipendiat:in muss für den genehmigten Forschungsaufenthalt ein Girokonto bei einer österreichischen Bank (z. B. Privatkonto) haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen können die Überweisungen auf ein ausländisches Konto des:der Stipendiat:in erfolgen, die dadurch anfallenden Spesen gehen aber zulasten der Projektleitung. Die benötigten Mittel werden jeweils nach schriftlicher Anforderung (Formular „Überweisungsanforderung“) und Vorlage eines Zwischenberichts in halbjährlichen Raten überwiesen.
Die Auszahlung aller weiteren Raten kann nur unter Vorlage eines Zwischenberichts erfolgen. Wie muss dieser aussehen?
Der halbjährliche Zwischenbericht muss zusammen mit der Überweisungsanforderung für die nächste Stipendienrate zeitgerecht (via elane als Zusatzantrag) übermittelt werden. In der Regel handelt es sich um eine kurze (ca. 2-seitige) Zusammenfassung der bisherigen Projektfortschritte. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungsdauer für die Überweisung der Stipendienraten ca. 3–4 Wochen beträgt.
Wann bekomme ich Kinderpauschale und Reisekosten ausbezahlt?
Die Reisekosten werden mit der ersten Rate ausbezahlt. Die Kinderpauschale wird ebenfalls mit Antritt des Stipendiums ausbezahlt. Bei Projekten mit längerer Laufzeit als 12 Monate wird der Anteil für das zweite Jahr mit der dritten Rate ausbezahlt. Beachten Sie bitte, dass Anspruch auf Kinderpauschale und Reisekosten für die Familie nur besteht, wenn das Kind/die Kinder den:die Stipendiat:in für mindestens 6 Monate begleitet/begleiten. Bei Geburt eines Kindes im Ausland kann unter Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde ein Antrag auf aliquote Kinderpauschale beim FWF (via elane als Zusatzantrag) gestellt werden.
Ich möchte während des Auslandsstipendiums Pensionsversicherungsbeiträge weiterbezahlen. Wann und wie kann ich beim FWF um Refundierung ansuchen?
Pensionsbeiträge bei der gesetzlichen Pensionsversicherung („Selbstversicherung“ oder „Weiterversicherung“ im ASVG) für die Zeit des Auslandsstipendiums werden refundiert. Eine Refundierung kann frühestens ab der Auszahlung der zweiten Rate des Stipendiums (nicht häufiger als halbjährlich) beantragt werden. Dafür ist dem FWF das im Bewilligungsschreiben beigelegte Formular zusammen mit der Vorschreibung durch die Pensionsversicherungsanstalt und dem Nachweis der erfolgten Zahlungen der betreffenden Beiträge (als Zusatzantrag via elane) zu übermitteln.
Kann ich auch nach Ende des Stipendiums an Konferenzen/Tagungen/Kongressen im Ausland teilnehmen, die mit meinem Projekt in Zusammenhang stehen?
Konferenzreisen können im Rahmen des Sachmittelzuschusses bis zu 3 Monate nach Ablauf der Auslandsphase getätigt werden. Die dafür anfallenden Kosten müssen aber noch während der Laufzeit der Auslandsphase im Rahmen des Stipendiums bezahlt werden.
Was geschieht, wenn ich mein Projekt nicht wie ursprünglich vorgesehen durchführen kann?
Änderungen am Forschungsvorhaben, die vom ursprünglichen Projektplan abweichen, sind dem FWF umgehend schriftlich mitzuteilen.
Was geschieht, wenn ich mein Forschungsprojekt unterbrechen muss?
Falls das Stipendium unterbrochen werden muss, ist beim FWF ein formloser Antrag (als Zusatzantrag via elane) zu stellen. Dieser ist dem FWF vor der geplanten Unterbrechung mit entsprechender Begründung zu übermitteln und wird von den Gremien des FWF entschieden. In jedem Fall sollte im Vorfeld Kontakt mit dem FWF aufgenommen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung werden keine Mittel überwiesen.
Wann und wie kann ich einen Antrag auf Verlängerung des Stipendiums einreichen?
Der FWF geht davon aus, dass das Projekt im beantragten Zeitraum durchgeführt werden kann. In begründeten Fällen kann (innerhalb der maximalen Förderdauer von 24 Monaten) ein Antrag auf Verlängerung um maximal sechs Monate gestellt werden. Verlängerungsanträge zwischen vier und sechs Monaten werden einer externen Begutachtung unterzogen. Der Antrag muss (als Zusatzantrag via elane) zeitlich so eingereicht werden, dass die Begutachtung und die Entscheidung im Kuratorium vor Ablauf der ersten Förderperiode abgeschlossen werden können.
Was geschieht, wenn ich das Projekt vorzeitig beenden muss?
Muss das Projekt vorzeitig beendet werden, ist das dem FWF unverzüglich mitzuteilen (als Zusatzantrag via elane). Das restliche Stipendium wird entweder nur mehr anteilsgemäß ausbezahlt oder die anteiligen Mittel müssen an den FWF rücküberwiesen werden, sofern eine Überweisung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum bereits erfolgt ist.
Wie muss der Projektendbericht aussehen?
Bei Projekten ohne Rückkehrphase muss der Projektendbericht spätestens drei Monate nach Ende des Forschungsvorhabens inklusive einer Bestätigung der ausländischen Forschungsstätte über die Dauer des Aufenthalts an den FWF geschickt werden.
Wurde eine Rückkehrphase mitbeantragt, ist nach der Auslandsphase ein Zwischenbericht inklusive einer Bestätigung der ausländischen Forschungsstätte über die Dauer des Aufenthalts an den FWF zu schicken, der Projektendbericht über das gesamte Forschungsvorhaben ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Rückkehrphase zu erbringen.
Wie ist zu verstehen, dass ich im Rahmen des Stipendiums „keinen Urlaubsanspruch“ habe?
Ein Stipendium beinhaltet keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag. Es besteht daher in diesem Sinne auch kein „Urlaubsanspruch“, die Arbeiten sind in freier, angemessener Zeiteinteilung durchzuführen (und durch den Projektendbericht und die Stellungnahme der ausländischen Forschungsstätte zu bestätigen).
Wie bin ich während des Auslandsaufenthalts versichert?
Das Stipendium inkludiert keine Versicherungsleistungen.
Kann ich auch nach Ende des Stipendiums an Konferenzen/Tagungen/Kongressen im Ausland teilnehmen, die mit meinem Projekt in Zusammenhang stehen?
Konferenzreisen können im Rahmen des Sachmittelzuschusses bis zu 3 Monate nach Ablauf der Auslandsphase getätigt werden. Die dafür anfallenden Kosten müssen aber noch während der Laufzeit der Auslandsphase im Rahmen des Stipendiums bezahlt werden.
Was ist unter „Rückkehrmöglichkeit“ zu verstehen?
Die Rückkehr nach Österreich, durch die das gewonnene Know-how wieder in die österreichische Forschung eingebracht werden soll, ist eine wesentliche Zielsetzung des Programms. Daher muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Empfehlung einer österreichischen Forschungsstätte vorliegen, die auch eine angemessene Interessensbekundung im Hinblick auf eine Rückkehr enthält. Für Personen, die über keine gesicherte Rückkehroption (Karenzierung oder Freistellung von einem bestehenden Dienstvertrag) verfügen, gibt es die Möglichkeit der Beantragung einer Rückkehrfinanzierung. Der FWF empfiehlt, diese zu beantragen, um nach der Auslandsphase eine gesicherte Rückkehr zu gewährleisten.
Muss die Rückkehrphase unmittelbar nach den Auslandsstipendienmonaten angetreten werden?
Die Rückkehrphase kann – nach Rücksprache mit dem FWF – bis zu 12 Monate nach dem Ende des vom FWF finanzierten Auslandsaufenthaltes angetreten werden. Darüber hinausgehende Verzögerungen müssen schriftlich (als Zusatzantrag via elane) im Vorfeld begründet und in den Gremien des FWF behandelt werden.
Kann die Rückkehrphase verlängert werden?
Die Rückkehrphase kann bis maximal ein Jahr kostenneutral verlängert werden. Die Verlängerung kann entweder durch Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes oder durch eine Umwidmung von Sachmitteln auf Personalkosten erfolgen.