Die Schenkung unter Auflage im römischen Recht
The donation with a charge imposed on the donee in Roman law
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Do Natio Submodo,
Negotium Mixtum Cum Donatione,
Datio Ob Rem,
Gift Under The Resolutive Condition,
Condictio Ob Rem,
Actio Praescriptis Verbis
Die Schenkung stellt den Inbegriff eines unentgeltlichen zweiseitigen Rechtsgeschäfts dar, der Schenker leistet ohne Gegenleistung. Wird der Schenkung eine Nebenabrede beigefügt, die den Beschenkten zu einem Tun oder einem Unterlassen verpflichtet (Auflage), so kann fraglich sein, ob das Rechtsgeschäft immer noch einen Schenkungscharakter hat, oder schon ein entgeltliches Geschäft ist. Dies besonders bei Auflagen, wie etwa der Beschenkte soll dem Schenker einen monatlichen Lebensunterhalt leisten, der Beschenkte soll die Gläubiger des Schenkers befriedigen. Die vorliegende Arbeit versucht, die Kriterien aufzuzeigen, nach denen die Schenkung unter Auflage im römischen Recht von einem entgeltlichen Geschäft abgegrenzt wurde. Die Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten, da die Schenkung (unter Auflage) im römischen Recht mehrere Entwicklungsstadien durchlief. Bereits ausgebildet war die Figur der datio ob rem, Übereignen (meist Zahlen von Geld), damit der Empfänger etwas tut oder unterlässt (Zweckzuwendung). Erfüllte der Empfänger den Zweck der Leistung nicht, konnte der Geber das Geleistete zurückfordern (condictio ob rem wegen zweckverfehlender Leistung). Dies war mit einer Schenkung nicht vereinbar, da nach dem klassischen Recht eine Schenkung nur dann vorlag, wenn der Schenker die Sache dem Beschenkten endgültig zuwenden wollte. Sollte das Tun oder Unterlassen, zu dem der Schenker den Beschenkten durch die Zuwendung veranlassen wollte, die Grenzen einer Hoffnung überschreiten und dem Schenker bei Nichterfüllung der Auflage eine Klage zustehen, so verstanden die klassischen Juristen das Geschäft als eine datio ob rem. Die Kaiser Alexander Severus, Valerian und Gallienus bestimmten, dass der Beschenkte zwar die Auflage nicht erfüllen, aber bei Nichterfüllung das Geschenk aufgrund einer condictio ob rem zurückgeben musste. Erst Diokletian gewährte eine auf Erfüllung der Auflage gerichtete actio praescriptis verbis. Unter Justinian konnte der Schenker schließlich entweder die Auflagenerfüllung mit der actio praescriptis verbis oder die Rückgabe des ganzen Geschenks mit der condictio ob causam datorum verlangen. Darüber, ob eine Schenkung durch die beigefügte Auflage zu einem entgeltlichen Geschäft wurde, entschied das römische Recht in keiner seiner Entwicklungsphasen nach dem objektiven Wert des Geschenks und der Auflage. Ebenso wenig bestimmte allein der Inhalt der Auflage den Charakter des Rechtsgeschäfts, auch nicht allein die Tatsache, in wessen Interesse die Auflagenerfüllung lag. Statt der objektiven Kriterien scheint es immer die subjektive Beurteilung des Schenkers gewesen zu sein, die darüber entschied, ob eine Schenkung oder eine datio ob rem vorlag.
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