Geschichte des Silber- und Kupferbergbaues in Schwaz in Tirol
History of the silver- and coppermines in Schwaz in Tirol
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (50%); Soziologie (25%); Wirtschaftswissenschaften (25%)
Keywords
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Silver Production,
Govermental Mining Legislation,
Mining Regulations
Die enorme historische Bedeutung des Schwazer Bergbaues ergibt sich allein schon aus der Tatsache, daß Ende des 15. Jahrhunderts 85 % des europäischen Silbers in dieser Tiroler Bergbauregion produziert wurden. Weiters beeinflußte das in Schwaz in Tirol gültige Bergrecht die landesfürstliche Berggesetzgebung im gesamten Alpenraum. Insbesondere die vielen unter Kaiser Maximilian I. erlassenen Schwazer Bergordnungen waren von weitreichender überregionaler Bedeutung. In der internationalen Bergbaugeschichtsforschung wird daher, völlig zurecht, immer wieder mit Bedauern darauf hingewiesen, daß es bis heute noch kein Edition der Maximilianischen Schwazer Bergrechtstexte gibt. Der Erstellung solch einer quellenkritischen Gesamtedition gilt das Hauptanliegen dieses Projektes. Ebenso im Dunkeln liegt der gesamte Bereich der Verwaltungsgeschichte des Schwazer Berggerichtes. Auch diesem bedauerlichen wissenschaftlichen Manko soll im Rahmen dieses Projektes Abhilfe geschaffen werden. Im Tiroler Landesarchiv in Innsbruck befindet sich eine riesengroße Fülle an Quellenmaterial über den Schwazer Bergbau, die bisher Wissenschaftler abgehalten hat, sich mit Schwaz zu befassen. Hier soll nun punktuell unter gezieltem Einsatz von Arbeitsökonomie versucht werden, Licht zunächst in die Rechts- und Verwaltungsgeschichte des Schwazer Bergbaues im späten 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu bringen.
Entsprechend dem Hauptanliegen des FWF-Forschungsprojektes P17259, dem in der mitteleuropäischen Montangeschichtsforschung immer wieder beklagen Mißstand des Fehlens einer umfassenden Edition des an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert entstandenen Schwazer Bergrechts Abhilfe zu schaffen, liegen nunmehr sämtliche im Rahmen der verschiedenen (im Tiroler Landesarchiv in Innsbruck verwarten) zeitgenössischen Abschriften aus dem 16. Jahrhundert auffindbaren landesfürstlich sanktionierten Schwazer "Erfindungen" sowie die auf dem Verordnungswege erlassenen bergrechtlichen Normen in textkritisch exzerpierter Form (Schwazer Bergrechtsedition) vor. Im Einzelnen handelt es sich dabei zunächst um die am 1. Juli 1490 von Maximilian I. bestätigte Schwazer Erfindung. Dieses umfangreiche Gesetzgebungswerk bildet den Kernbestand des gesamten frühneuzeitlichen Schwazer Bergrechts. In ihm wurden die alten unter Erzherzog Siegmund formulierten bergrechtlichen Normen erweitert und auf die verschiedensten wirtschaftlichen und rechtlichen Problemfelder und mannigfaltigen neuen Erfordernisse des prosperierenden Schwazer Montansektors adaptiert. Bis zum Jahre 1512 folgten dieser ältesten Maximilianischer Schwazer Bergordnung eine Vielzahl weiterer ergänzender Bergordnungen. Weiters enthält die Edition vier Rechtstexte, die laut Überlieferung neben den eigentlichen "Erfindungen" resp. Ordnungen gleichfalls zum unmittelbaren Bereich der Schwazer Berggesetzgebung Maximilians I. hinzuzuzählen sind: Der landesfürstliche Kompetenzentscheid vom 4. Juni 1494 diente zur Festlegung und genauen Abgrenzung der jeweiligen rechtlichen Kompetenzen der Tiroler Berg- und Landgerichte; zwei kleinere landesfürstliche Befehle vom 18. November 1506 und vom 12. Januar 1518 hatten die Regelung arbeits- bzw. verfahrensrechtlicher Detailfragen zum Inhalt und in einem ausführlichen Befehl an den Schwazer Bergrichter vom 20. Januar 1513 wurde zum wiederholten Male die Einhaltung der Bestimmungen der Schwazer "Erfindungen" und Ordnungen eingemahnt. In den Verordnungen der landesfürstlichen Regierung des Jahres 1520 reagierte die oberste Bergbauwaltungsbehörde auf Beschwerden der Schwazer Bergarbeiterschaft mit der Aussetzung bzw. Verminderung verschiedener Bergbaugebühren. Weiters sollten eingetretene Rechtsunsicherheiten und Mißbräuche bei der Neuvergabe von zeitweise außer Betrieb befindlichen Grubenbauen möglichst rasch beseitigt werden. Auch hinsichtlich des Begehrens der Schwazer Bergbauunternehmer, unrentabel geworden Stollen stillzulegen, zeigte sich die Behörde entgegenkommend. Am 8. März 1525 nahmen die Schwazer Bergbaugroßunternehmer im Rahmen des sogenannten "Anlaß" umfangreiche besitzrechtliche und betriebswirtschaftliche Reorganisationsmaßnahmen im wichtigsten Schwazer Bergbaurevier Falkenstein vor. Durch die sogenannte "Confirmation des Anlaß" vom 4. Dezember 1525 erhielten diese Maßnahmen nachträglich den Rang einer offiziellen landesfürstlichen Bergordnung. Der von der landesfürstlichen Regierung erlassene "Abschied" und die Instruktion Ferdinands I. für die Schwazer Bergamtleute, beide Verordnungen datieren mit 26. Mai 1526, beabsichtigten, den von den Schwazer Bergbaugroßunternehmern durch den "Anlaß" von 1525 im betriebswirtschaftlichen Sektor des Schwazer Montanwesens eingeleiteten Rationalisierungsmaßnahmen nunmehr auch im Bereich der landesfürstlich-staatlichen Bergverwaltung entsprechende Reformschritte folgen zu lassen. Neben einem kurzen Befehlschreiben Karls V. aus dem Jahr 1522 zur Regelung offener Lohnforderungen der Schwazer Bergschmiede zählen dann noch drei kleinere Befehle Ferdinands I. (vom 30. Juni 1531, 10. Februar 1534 und 22. Februar 1538) zum tradierten Normenbestand des frühneuzeitlichen Schwazer Bergrechts. Der praktische wissenschaftliche Nutzen dieser Gesamtedition des frühneuzeitlichen Schwazer Bergrechts besteht vor allem in der nunmehr gegebenen leichten allgemeinen Zugänglichkeit dieses für die Bergbaugeschichte des gesamten österreichischen und schwäbisch-süddeutschen (inklusive elsässischen) Raumes unmittelbar vorbildhaft prägenden und somit für die mitteleuropäische Montanhistoriographie eminent bedeutsamen umfangreichen Bergrechtsnormenbestandes.
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