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Rechtswissenschaften (100%)
Abstract
Beim Studium der Quellen des klassischen römischen Rechts fällt auf, daß die römischen Juristen bereit waren, um
der Privilegierung von Mitgiften (dos) willen erhebliche Brüche zum sonstigen Zivilrecht hinzunehmen. Dieses von
Ulpian als favor dotis bezeichnete Phänomen macht den Inhalt von Stagls Habilitationsschrift aus. Zunächst gilt es
festzustellen, daß dieses Prinzip und seine Erscheinung echt sind und nicht das Produkt von Textverfälschungen aus
justinianischer Zeit, wie dies bisher mehrheitlich angenommen wurde. Mit Hilfe außerjuristischer Quellen gelingt
es Stagl nachzuweisen, daß der favor dotis klassisch ist und daß er, so seine neuartige These, auf die
Ehegesetzgebung des Kaisers Augustus zurückgehe. Im zweiten Abschnitt der Arbeit analysiert Stagl die
unterschiedlichsten Ausprägungen dieses Prinzips. So gelingt es ihm z.B. zu zeigen, daß die Juristen um des favor
dotis willen, echte Verträge zugunsten Dritter akzeptierten, was sie ansonsten strictissime ablehnten. Im letzten
Abschnitt beschäftigt sich Stagl mit der Frage, wie es den römischen Juristen gelang, diese Anomalien in das
System des römischen Rechts zu integrieren. Anhand der Frage, wer Eigentümer der Mitgift ist, zeigt Stagl, daß
das durch den favor dotis geprägte Recht mit den herkömmlichen Kategorien des römischen Rechts nicht erfaßbar
ist. In einem zweiten Schritt zeigt er, daß diese Anomalien von den Juristen als öffentlich-rechtliche
Überlagerungen des Privatrechts begrifffen wurde. Dieses Phänomen wird von ihm dann zuletzt mit der Kategorie
des ius singulare identifiziert. Nach Paulus verstößt solches Recht gegen die Vernunft, weshalb auch nicht Produkt
der Juristen, sondern der Kaiser ist und dementsprechend dem Allgemeinwohl dient. Von diesem Recht heißt es,
daß es nicht auf das normale Recht (ius commune) zu übertragen sei. Mit Hilfe der von Stagl aus der Vergessenheit
gerufenen Kategorie des ius singulare erreichen es die Juristen Anomalien wie den favor dotis zu bewältigen,
indem sie eine Wand zwischen beiden Rechtsmassen errichten, welche verhindern soll, daß das politische Recht
der Kaiser das richtige Recht der Juristen kontaminiert.