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Wert und Preis im Zivilrecht

Wert und Preis im Zivilrecht

Martin Winner (ORCID: 0000-0001-8485-6217)
  • Grant-DOI 10.55776/D3886
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status beendet
  • Projektbeginn 05.03.2007
  • Projektende 21.12.2007
  • Bewilligungssumme 8.000 €
  • Projekt-Website

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    Valuation, Contract Law, Eminent Domain, Substantive Justice, Squeeze-Out, Laesio Enormis

Abstract

Die Arbeit beschäftigt sich mit Bewertungsfragen in ausgewählten zivilrechtlichen Zusammenhängen. Das Erkenntnisziel ist rechtsdogmatisch: Welcher Wert einer Sache ist für die rechtliche Beurteilung im jeweiligen Zusammenhang heranzuziehen? Drei inhaltliche Bereiche werden im Detail untersucht: 1. Privatautonom abgeschlossene Verträge werden in verschiedenen Zusammenhängen einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen. Bei dieser kommt es häufig auf das Verhältnis der Werte von Leistung und Gegenleistung an. Wenn ein Wert den anderen deutlich übersteigt, kann der Vertrag für den Benachteiligten unverbindlich sein. Um zu beantworten, welche Werte zu vergleichen sind, muss der Zweck der entsprechenden Bestimmungen untersucht werden. 2. Vermögensübertragungen erfolgen nicht nur aufgrund von Verträgen. Häufig räumt die Rechtsordnung einer Partei die Möglichkeit ein, eine solche Übertragung einseitig herbeizuführen. Paradigma ist die Enteignung, bei der die Eigentumsübertragung durch behördlichen Akt erfolgt. Für die Bemessung der Eigentumsentschädigung stellt sich die Frage nach dem Wert des Enteignungsobjekts, üblicherweise einer Liegenschaft. Gegenüber der Vertragskontrolle stehen unterschiedliche Aspekte im Vordergrund; ausschlaggebend sind effizienzorientierte Überlegungen. 3. Diese Überlegungen zur Enteignung dienen gleicheitig als Überleitung für den nächsten Teil, der ausgewählte gesellschaftsrechtliche Probleme der Wertfeststellung untersucht. Damit begibt sich die Arbeit in den Bereich der Unternehmensbewertung. Dabei werden zwei Problembereiche herausgegriffen. Einerseits geht es um den (derzeit aktuellen) Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern durch die Mehrheit der Anteilseigner. Welcher Wert der entzogenen Gesellschaftsanteile ist zu ersetzen? Andererseits geht es um die Verschmelzung, bei der den Gesellschaftern zwar keine Anteile entzogen werden, sich ihr Investment der Sache nach aber ändert. Aufgrund welcher Unternehmenswerte ist das Umtauschverhältnis festzulegen? Für diese rechtsdogmatische Beurteilung sind ökonomische Ansätze und Denkmuster unentbehrlich. Über Wert und Preis lassen sich keine rechtlichen Aussagen treffen, ohne die diesbezüglichen Erkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre zu berücksichtigen. Für die vorliegende Arbeit sind die Wirtschaftswissenschaften daher wichtig; sie sind freilich nur Hilfswissenschaften für die rechtsdogmatische Analyse, ohne dass ein eigener Erkenntnisgewinn für die Ökonomie angestrebt wird. Die Arbeit zielt auch nicht auf eine rechtsökonomische Untersuchung des geltenden Rechts ab; wohlfahrtsökonmische Argumente werden für heuristische Zwecke zwar herangezogen, aber immer kritisch geprüft und zum Teil auch als Ansatz für eine dogmatische Beurteilung verworfen. Neben den rechtsökonomischen Ansätzen wird auch auf die Rechtsvergleichung mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich zurückgegriffen, um die Ergebnisse zur österreichischen Rechtslage zu kontrastieren bzw. zu untermauern. Mit den von der Arbeit behandelten Themen sind nur einige wenige Bewertungsfragen im Zivilrecht angesprochen. Eine vollständige Untersuchung wird nicht angestrebt. Die Auswahl ist subjektiv. Freilich schneidet sich zwei unterschiedliche und ganz grundlegende Konstellationen an und versucht, auf sie Antwort zu geben. (1) Welches Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung akzeptiert das allgemeine Vertragsrecht, was sind die Gründe dafür und nach welchem Maßstab ist dieses Verhältnis zu berechnen? Hier geht es um die Bedeutung des Werts im Rahmen des Spannungsverhältnisses zwischen Privatautonomie und Vertragsgerechtigkeit. (2) Welcher Wert ist zu ersetzen, wenn dem Eigentümer die Sache entzogen wird, entweder zu Gunsten der Allgemeinheit oder zu Gunsten eines Individuums?

Forschungsstätte(n)
  • Wirtschaftsuniversität Wien - 100%

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