Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren
Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
-
Baning Secret,
Disclosure Of Accounts,
House Search,
Search Warrant,
Confisication
Nach 38 Abs 1 BWG unterliegen alle Informationen, die aufgrund einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, dem Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis garantiert dem Bankkunden aber keine Anonymität gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, da bei der Nominierung des Bankgeheimnisses die Zulässigkeit seiner Durchbrechung im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens im Gesetz verankert wurde ( 38 Abs 2 Z 1 BWG). 38 Abs 2 Z 1 BWG ermöglicht es den Kreditinstituten, bankgeheime Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden herauszugeben, ohne ihre Geheimnispflicht zu verletzen. Sind die Voraussetzungen nach 145a StPO erfüllt, liegt es nicht mehr im Ermessen der Kreditinstitute, ob sie mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten wollen, sondern sie sind zur Herausgabe der geforderten Kontounterlagen verpflichtet. Die Arbeit beginnt mit der Darstellung der rechtlichen Grundlagen und beschäftigt sich dann mit der Frage, welche Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen. Es folgt die Entwicklung, die die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren bis zum Strafrechtsgesetz (StRÄG) 2002 genommen hat. Dieser historische Rückblick zeigt, dass sich die seit 2002 geltende Regelung aus der Rechtsprechung zu 38 Abs 2Z 1 BWG und zu 145a StPOaF entwickelt hat. Manche noch heute bestehenden Unklarheiten, die in der Arbeit behandelt werden, haben dort ihren Ursprung. Der Hauptteil der Arbeit stellt die in 145a stopp normierten Ermittlungsmethoden dar. Seit dem StRÄG 2002 sind in 145a stopp neben der Kontoöffnung auch die Identitätsermittlung, die Kontoauskunft und die Kontoüberwachung verankert. Die einzelnen Ermittlungsmethoden werden dargestellt und ihre Anwendbarkeit wird anhand von Beispielen aus der Praxis erörtert. Die Arbeit bietet Lösungsvorschläge für Probleme an, die sich heute bei der Anwendung des 145a StPO ergeben. Viele der in der Arbeit aufgeworfenen Fragen wurden vom Schrifttum bisher kaum behandelt. Weiters werden jene Zwangsmaßnahmen besprochen, die nicht in 145a StPO geregelt sind, aber die mit dieser Thematik in engem Zusammenhang stehen. Dazu gehören die Hausdurchsuchung, die Kontosperre und die Vernehmung von Mitarbeitern eines Kreditinstitutes als Zeugen. Darauf folgt ein Überblick über die bestehenden Rechtshilfenormen und deren Einfluss auf das österreichische Bankgeheimnis. Da die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden auf internationaler Ebene immer enger wird, ist der Antrag auf Auskunft über bestehende Bankverbindungen oder auf Beschlagnahme von bankgeheimen Unterlagen regelmäßiger Inhalt von ausländischen Rechtshilfeersuchen. Als Abschluss der Arbeit werden die Änderungen, die das Strafprozessreformgesetz, das im Jahre 2008 in Kraft treten soll, für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren mit sich bringt, dargestellt und einer kritischen Betrachtung unterzogen.
- Universität Innsbruck - 100%