Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
Heredi A Semt Ipso-Regel,
Konfusion,
concursus causarum,
Teilungsanordnung,
regula Catoniana
Abstract
Das Vermächtnis an den (Teil-)Erben (Prälegat) mit der Konsequenz der Teilunwirksamkeit des Legats im Umfang
der selbstbelasteten Erbquote ist als cc-Problem der Delationen bei dies cedens zu erklären. Damit lassen sich
konsequente Fallreihen begründen: Mit Erbsentschlagung stellt sich rückwirkend auf den Anfall kein cc-Problem;
daher ist das Vermächtnis zur Gänze gültig (Scaev. D 32, 32). Stirbt der Prälegatar-Teilerbe nach Anfall und vor
Antritt, so transmittiert nur der die Miterben belastende Teil des Vermächtnisses, weil hinsichtlich des
selbstbelastenden Teiles eine cc-Lage der Berufungen vorlag, sodaß das Vermächtnis in diesem Teil nicht wirksam
anfallen konnte (Pap. D 31, 75, 1).
Fällt die Erbschaft einem Prälegatar fideikommißbeschwert (restitutionsbelastet) an, so bildet der Erbtitel keinen
endgültigen Behaltensgrund, womit sich auch das cc-Problem anders stellt (nicht rechtshindernd auf den Anfall):
Mit trebellianischer Restitution ist das Vermächtnis auch im selbstbelastenden Umfang wirksam (D 35, 2, 86).
Dieses Grundmuster wurde auf die Fälle der trebellianischen Restitution unter Einzelvorbehalt übertragen: Der
Vorbehalt fällt aus dem Singulartitel wirksam an wie ein "primäres Vorausvermächtnis". Damit kehrt sich die
Deutung einerseits von der bisher herrschenden Interpretation des EV als Vorbehaltssache iure hereditario, und
andererseits von der im Vordringen begriffenen Auffassung eines "sekundären Präfideikomisses" ab.