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Wertpapierrecht zwischen Schuld- und Sachenrecht

Wertpapierrecht zwischen Schuld- und Sachenrecht

Eva Micheler (ORCID: )
  • Grant-DOI 10.55776/D3515
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status frühzeitig beendet
  • Bewilligungssumme 8.621 €

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    Wertpapierrecht, Depotrecht, Entmaterialisierung, Effekten, Rechtsvergleichung, Sachenrecht

Abstract

Die Arbeit untersucht Kapitalmarktinstrumente (Effekten) aus rechtswissenschaftlicher Sicht. Sie analysiert jene Rechtsfragen, die aus der zunehmenden Entkörperung der Übertragung und Ausübung von Rechten aus Effekten entstehen. Sie behandelt österreichisches, deutsches, englisches und russisches Recht. In Österreich und Deutschland sind Effekten Wertpapiere. Sie werden nicht durch Zession, sondern nach sachenrechtlichen Regeln übertragen. Das hat den Vorteil, dass ein gutgläubiger Erwerber das Recht auch dann erwirbt, wenn der Veräußerer nicht berechtigt war. Ein weiterer Vorteil aus der Verbriefung von Rechten in Wertpapieren ist, dass einem gutgläubigen Erwerber Einwendungen aus dem Begebungsverhältnis und aus späteren Absprachen zwischen dem Schuldner und einem Altgläubiger nicht entgegengehalten werden können. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die wertpapierrechtlichen Regeln nur angewendet werden können, weil ein körperliches Trägerdokument vorliegt. Obwohl Effekten heute weitgehend durch Buchungen über ein nach dem Depotgesetz errichtetes körperloses Übertragungssystem übertragen und verwaltet werden, werden die Übertragungs- und Verwaltungsvorgänge nach den Regeln über den Besitz an körperlichen Sachen beurteilt. Die Arbeit wendet sich gegen diese Rechtsmeinung. Das Ergebnis zum österreichischen und deutschen Recht ist, dass die wertpapierrechtlichen Regeln nicht gelten, weil ein körperliches Trägerdokument zur Darstellung und Übertragung der emittierten Rechte verwendet wird. Die Tatsache, dass die Rechte auf einem Papierdokument dargestellt sind, war historisch betrachtet nicht das entscheidende Argument, das zum Entstehen der wertpapierrechtlichen Regeln führte. Die Rechtsvorschriften haben sich entwickelt, um bestimmte Rechte zu privilegieren. Die wertpapierrechtlichen Sondervorschriften für die Übertragung von Effekten gelten deswegen, weil die den Papieren zu Grunde liegenden Rechte einen besonderen Zweck haben. Sie werden in gleichförmiger Weise errichtet, um am Kapitalmarkt in Umlauf gesetzt zu werden. Sie können daher auch dann angewendet werden, wenn auf Grund einer sondergesetzlichen Grundlage ein Übertragungssystem errichtet wird, in dem die Papierdokumente nicht mehr in ihrer Funktion als Legitimations- und Übertragungsmedien eingesetzt werden. Die wertpapierrechtlichen Regeln sind analog auf die Übertragung und Ausübung der Rechte innerhalb des Effektengiros anzuwenden. Das zum deutschen und zum österreichischen Recht erzielte Ergebnis wird durch eine rechtsvergleichende Analyse untermauert. In England haben sich Regeln für Kapitalmarktinstrumente entwickelt, die sich sowohl von den Regeln für die Übertragung gewöhnlicher Forderungen als auch von den für die Übertragung von körperlichen Sachen geltenden Vorschriften unterscheiden. Es handelt sich um Sondervorschriften für Rechte, die im Kapitalmarkt zirkulieren. Russland hat ein Mischsystem entwickelt, das sowohl Züge des österreichischen und deutschen Wertpapierrechts als auch Züge des englischen Rechts trägt. Anhand des hybriden Charakters des russischen Recht lässt sich zeigen, dass der Geltungsgrund der wertpapierrechtlichen Regeln die vom Gesetzgeber anerkannte besondere Umlaufeigenschaft der emittierten Rechte und nicht das Vorhandensein eines körperlichen Trägerdokuments ist.

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