Relationale Wirklichkeiten. Malefizverbrechen in Norm und Praxis im Erzherzogtum Österreich unter der Enns im 18. Jahrhundert
Relationale Wirklichkeiten. Malefizverbrechen in Norm und Praxis im Erzherzogtum Österreich unter der Enns im 18. Jahrhundert
Wissenschaftsdisziplinen
Soziologie (100%)
Druckkostenbeitrag D 3253Rationale Wirklichkeiten, Malefixverbrechen in Norm und PraxisAndrea GRIESEBNER26.06.2000 Eine erste Fassung dieses Buches wurde im Frühjahr 1998 von der Universität Wien als Dissertation approbiert. Für die Druckfassung wurden einzelne Kapitel überarbeitet, die methodologisch-theoretischen Teile gekürzt und die empirischen Teile ausgeweitet. Das in der Dissertation zentrale Kapitel zur Historiographie der Frauen- und Geschlechtergeschichte wurde nicht in die Druckfassung übernommen. Ohne den Umfang des Buches erheblich zu erhöhen, konnte so das Kapitel zum Strafrecht um eine Beschreibung der Strafprozeßordnung ergänzt und das Kapitel sechs mit den Fallbeispielen neu hinzugefügt werden. Im Zentrum des Buches steht das südwestlich von Wien gelegene Landgericht Perchtoldsdorf im 18. Jahrhundert, zu dessen Herrschaftsgebiet neben dem Markt Perchtoldsdorf nur noch die beiden bedeutend kleineren Nachbardörfer Rodaun und Siebenhirten gehörten. Das Landgericht wird gewissermaßen als historisches Laboratorium verwendet, um der Frage nachzuspüren, welche Praktiken im 18. Jahrhundert als ,malefizisch` konzeptualisiert und geahndet wurden. Berücksichtigt werden alle Malefizprozesse, die zwischen 1700 und 1789 vor dem Perchtoldsdorfer Landgericht verhandelt wurden. Das zentrale Interesse gilt zweierlei Fragen: Welche Variablen und Kriterien flossen in die Beurteilung von Praktiken ein, und welche Bedeutung kam dem Frau- oder Mannsein in diesem Prozeß zu? Nach einer methodologisch-theoretischen Verortung am Beginn der Studie wird im zweiten Kapitel der Untersuchungsraum vorgestellt und die Gerichtsorganisation skizziert. Der spezifische Status Perchtoldsdorfs als landesfürstlicher Markt verpflichtete die Gerichtsmitglieder zu einer Prozeßführung, die den in der Ferdinandea, bzw., ab 1769, in der Theresiana festgelegten Spielregeln entsprach. Das dritte Kapitel nimmt deshalb diese Landgerichtsordnungen in den Blick. Sie schrieben die Kategorien vor, entlang derer die Gerichtsmitglieder die erlaubten von den verbotenen Praktiken, die Vergehen von den Malefizverbrechen scheiden sollten, definierte allgemeine und deliktspezische strafverschärfende und strafmildernde Urständ und bildeten damit einen Rahmen für die Urteilsfindung der Rechtsgutachter. In den zweiten Teil der Studie, in dessen Zentrum die Gerichtspraxis steht, führt das vierte Kapitel ein, das die Vielschichtigkeit und Heterogenität der im Kontext der Malefizprozesse erzeugten Texte vorstellt und für ihre Analyse ein methodisches Instrumentarium zu entwickeln sucht. Struktur und Aufbau von Verhörprotokollen werden im fünften Kapitel nochmals genauer betrachtet. Durch die szenische Anordnung dreier Verhörprotokolle, die über ein und dasselbe Ereignis berichten, werden exemplarisch Erzählstrategien und Argumentationsmuster herausgearbeitet, wird den Widersprüchen und Brüchen in den Erzählungen nachgespürt. Das sechste Kapitel bietet einen Überblick darüber, welche Praktiken im Untersuchungsraum als malefizisch` bewertet wurden. In diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, mit welchen Begründungen diese Praktiken wie sanktioniert wurden. (Von der Analyse ausgenommen wurden allerdings die klassischen Diebstahlsprozesse, die rund die Hälfte der verhandelten Prozesse ausmachen.) In einer sehr quellennahen Erzählung werden die einzelnen Prozesse mit der aus den Landgerichtsordnungen gewonnenen These konfrontiert, daß Praktiken keine fixe Bedeutung tragen; der Ort, die Zeit, die Häufigkeit und die Beziehungskonstellation zwischen den unmittelbar beteiligten AkteurInnen ihren "sozialen Sinn" ebenso verändern konnten, wie der soziale Stand, der Familienstand, das Alter, das Geschlecht, die religiöse und ethnische Zugehörigkeit oder der Leumund` der DelinquentInnen. Gezeigt wird, wie die Mehrperspektivität der einzelnen Praktiken im Laufe des Ermittlungsverfahrens zunehmend vereindeutigt wurde, wie aus der Vieldeutigkeit der Praktiken am Ende die rechtsgutachterlich festgestellte `Wahrheit` und die Verurteilung der DelinquentInnen entstand. Dabei zeigt sich, daß die jeweilige Bedeutung, die dem Frau- oder Mannsein der Beteiligten in diesem Prozeß zukam, nicht isoliert werden kann, sondern untrennbar mit anderen hierarchisch strukturierten Differenzen verwoben war. Im Schlußkapitel werden deshalb methodologische Zugangsweisen problematisiert, die Geschlecht als absolute Kategorie setzen. Argumentiert wird, daß eine simple Kontrastierung von Frauen und Männern per definitionem zu kurz greifen muß, da einer solchen Analyse alle anderen hierarchisch strukturierten Differenzen entzogen bleiben. Die Studie führt daher zurück zu methodologisch-theoretischen Überlegungen: Sie endet mit einem Vorschlag zur Konzeptionalisierung von Geschlecht als einer mehrfach relationalen Kategorie.