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Rechtswissenschaften (100%)
Abstract
Die Monographie "Das periculum rei venditae. Ein Beitrag zum `aktionenrechtlichen Denken` im römischen
Privatrecht" wendet sich jener in der Lehre umstrittenen Frage zu, warum der Käufer im antiken Rom - anders als
in den meisten modernen Rechtsordnungen - mit der "Gefahrtragung" belastet ist. Während sich die bisherigen
Untersuchungen zu diesem Thema, in erster Linie auf die einschlägigen Gefahrtragungsentscheidungen der
römischen Juristen konzentrieren, erscheint es dem Autor für eine Begründung der sog. periculum emptoris-Regel
erforderlich, alle uns überlieferten Belege zum periculum bei der emptio venditio heranzuziehen und in ihrem
gemeinsamen Zusammenhang zu analysieren. Aufgrund dieser erweiterten Textbasis läßt sich ein neues
Erklärungsmodell entwickeln, das die Geltung des Satzes vom periculum emptoris für das klassische und
justinianische Recht bejaht und die diesbezüglichen Fallentscheidungen mit dem sog. "aktionenrechtlichen Denken"
der römischen Jurisprudenz in Beziehung setzt. Mit dem Terminus periculum wird demnach nicht nur die
"Gefahrtragung" im engen, modernrechtlichen Verständnis angesprochen, vielmehr bezieht sich dieser
Rechtsbegriff auf jedes "besondere" Prozeßrisiko, das der jeweiligen Vertragspartei aufgrund eines
außergewöhnlichen und nach allgemeiner Lebenserfahrung und Geschäftspraxis regelmäßig nicht erwarteten
Geschehens droht oder drohen könnte.
In diesem Sinn hat sich die Untersuchung nach einem Überblick über den Forschungsstand sowie einer
eingehenden Darlegung des Erklärungsansatzes nicht nur mit den Gefahrtragungsentscheidungen zum unbedingten
Spezieskauf, zum Fall des Doppelverkaufs eines Speziesgegenstandes, zum aufschiebend bedingten Kauf, zum
Alternativkauf oder etwa zum sog. begrenzten Gattungskauf zu beschäftigen, sondern auch Fragen der
Vertragshaftung (öffentlich-rechtliche Eingriffe hinsichtlich eines Kaufobjektes; custodia-Haftung des Verkäufers;
culpa-Haftung; Verzugsfolgen) sowie der Eviktionsproblematik zu behandeln. Die hier vertretene Sicht des
gestellten Themas kann im übrigen auch darin eine Bestätigung finden, daß die justinianischen Kompilatoren unter
die Rubrik De periculo et commodo rei venditae des Digestentitels D. 18.6 sowohl Gefahrtragungs- als auch
Haftungsentscheidungen einordnen.