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Rechtswissenschaften (100%)
Abstract
Gemäß 281 deutsches BGB und einem in Österreich praeter legem anerkannten Rechtssatz kann der Gläubiger bei
Unmöglichwerden der Leistung vom Schuldner Herausgabe eines für den geschuldeten Gegenstand erlangten
Ersatzes, des sogenannten "stellvertretenden Commodums", verlangen (z.B. eine Versicherungssumme, eine
Schadenersatzforderung gegen einen dritten Schädiger, eine Enteignungsentschädigung oder einen durch
anderweitige Veräußerung des Leistungsgegenstands erzielten Erlös). Die Arbeit untersucht den Grundgedanken
und den Zweck des Commodumsanspruchs im österreichischen und deutschen Recht, um die sich daraus
ergebenden Konsequenzen für seinen Anwendungsbereich und Umfang zu ziehen. Die Argumentation nimmt auch
auf das schweizerische, französische und anglo-amerikanische Recht Bezug.
Schwerpunkte bilden die Funktion der Ersatzherausgabe bei Verträgen (1), ihre geschichtliche Entwicklung (2)
und vor allem ihre Grundlagen bzw. die Einordnung in das System des Schuldrechts ( 3 und 4); ferner die
Schuldverhältnisse, bei denen eine Ersatzherausgabe in Betracht kommt (5), die jeweils herauszugebenden
Vorteile (6), die Fälle des Commodum ex negotiatione (7) und der Drittschadensliquidation (8); schließlich die
Ersatzherausgabe bei anfänglichen Leistungshindernissen und das Verhältnis des Commodumsanspruchs zur
Sachmängelgewährleistung (9).
Die zentrale These der Arbeit liegt darin, daß die Ersatzherausgabe einen Bereicherungsanspruch darstellt, der seine
Grundlage in einer durch den Anspruch auf Naturalerfüllung vermittelten, internen Zuweisung des
Leistungsgegenstandes an den Gläubiger findet. Die daraus folgenden einzelnen Ergebnisse bringen zum Teil eine
stärkere Begründung herrschender Meinungen, teilweise ergeben sich freilich Abweichungen oder es werden
überhaupt bisher, zumindest in Österreich, nicht behandelte Fragen behandelt. In der zu veröffentlichenden Fassung
werde ich noch die Anregungen der Gutachter im Habilitationsverfahren berücksichtigen und auch auf Kritikpunkte
eingehen.