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Lärmrecht - Rechtsgrundlagen zum österreichischen Lärmschutz

Lärmrecht - Rechtsgrundlagen zum österreichischen Lärmschutz

Martin Kind (ORCID: 0000-0002-3945-2560)
  • Grant-DOI 10.55776/D3011
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status beendet
  • Projektbeginn 29.06.1998
  • Projektende 26.02.1999
  • Bewilligungssumme 8.750 €

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Abstract

Die Arbeit zum Lärmrecht gliedert sich in sechs Kapitel. Das erste Kapitel gibt einen Überblick über die medizinischen und technischen Grundlagen des Lärmschutzes. Im zweiten Kapitel wird die Lärmpolitik in der EU und in Österreich thematisiert. Bevor die Rechtsgrundlagen zur Lärmbekämpfung behandelt werden, geht das dritte Kapitel auf die mit den Maßnahmen bzw. der Unterlassung von Maßnahmen verbundenen Kosten ein. Das vierte Kapitel ist dem Lärmschutz im EU-Recht gewidmet; zum einen werden alle einschlägigen EU-Richtlinien beschrieben, zum anderen werden die Rahmenbedingungen (Kompetenzen, V. Umweltaktionsprogramm, EU- Grünbuch zur Lärmbekämpfung) besprochen - in diesem Zusammenhang wird auch untersucht, ob und inwieweit Österreich eigenständige Handlungen zur Lärmbekämpfung setzen darf. Im Mittelpunkt des Werkes steht die Rechtslage zur Lärmbekämpfung in Österreich: Im fünften Kapitel werden zunächst ausführlich die Kompetenzgrundlagen der Querschnittsmaterie "Lärm" sowie grundrechtliche Aspekte zum Lärm aufgezeigt; im Anschluß werden die einzelnen Lärmvorschriften systematisch und kritisch beleuchtet (Querverweise sowie die dazu ergangene Rechtsprechung stellen den notwendigen Praxisbezug her). Das sechste Kapitel faßt die Ist-Lage zusammen, zeigt Schwachpunkte bei den sich überlagernden Rechtskreisen (EU- Österreich sowie Bund-Länder) auf und nennt die bestehenden Regelungs- und Vollzugsdefizite. Schwerpunkte und Ergebnisse Insgesamt versucht die vorliegende Arbeit, die Kernbereiche des österreichischen Lärmrechts einschließlich des europäischen Teils der harmonisierten Lärmbekämpfung darzustellen. Dies bedeutet näherhin, daß die materiellen Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen sowie Richtlinien im Hinblick auf ihre Relevanz für den Lärmschutz untersucht werden. Allein auf bundesgesetzlicher Ebene reicht hier die Palette an Rechtsvorschriften vom Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz über das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Kraftfahrzeuggesetz, die Straßenverkehrsordnung, das Bundesstraßengesetz, das Eisenbahngesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schiffahrtsgesetz, die Gewerbeordnung, das Forstgesetz, das Berggesetz bis hin zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Strafgesetzbuch. Dazu gesellen sich noch Durchführungsvorschriften, wie etwa die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, die Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung sowie die Baumaschinen-Sicherheitsverordnung. Komplettiert wird die österreichische Rechtslage auf dem Gebiet des Lärmschutzes noch durch die landesgesetzlichen Vorschriften: Die teilweise gleichlautenden, teilweise aber unterschiedlichen einschlägigen Regelungen, welche in erster Linie in den Bauordnungen, Raumordnungen, Naturschutzgesetzen und Polizeigesetzen anzutreffen sind, erschweren nicht nur eine Begrenzung auf ausgewählte Gebiete des Lärmschutzrechts, sondern bilden auch ein Problem bei der Gliederung des Stoffes. Dazu kommt noch die Überlagerung dieses nationalen Rechtsbestandes durch das supranationale Lärmrecht der EU. Für den EU- Mitgliedstaat Österreich sind daher auch alle relevanten Lärmrichtlinien (angefangen von der RL über die Auspuffvorrichtungen von Kfz, über die RL betreffend zulässigen Schalleistungspegel bestimmter Baumaschinen und Baugeräte bis zur RL über Fluglärm) in die Untersuchung einzubeziehen. Die gegenständliche Arbeit kommt zum Ergebnis, daß die legistischen Maßnahmen zur Lärmbekämpfung in Österreich höchst unterschiedlich entwickelt sind; während z.B. bereits in den 70er Jahren der Lärmschutz im Kraftfahrrecht und im Raumordnungsrecht Eingang fand, verabsäumte es der Gesetzgeber bis heute, den Fluglärm zu regeln. Aufgrund der zerstreuten Rechtslage, die durch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung genährt und durch die Überlagerung der EU-Rechtsordnung noch verkompliziert wird, und der zwar vielen bundes- und landesgesetzlichen Ansätze, die sich aber meist mangels Durchführungsverordnungen als nicht vollziehbare Lärmvorschriften entpuppen, liegt der Schluß nahe, daß in einem Rechtsstaat mehr gewonnen wäre, wenn auf Kosten der Gesetzesflut die Vollzugsdefizite abgebaut werden könnten (Deregulierung). Statt ein sanktionsloses Lärmrecht fortzuentwickeln, sollte daher zum einen erwogen werden, ob eine Reduktion des von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Lärmrechtsbestands auf durchsetzbare (meßbare) und möglichst einheitliche Lärmbestimmungen (auch im Hinblick auf das EU-Recht) in den wichtigsten Bereichen (wie z.B. Baustellenlärm oder Lärm im Wohnbereich) als legistische Maßnahme (z.B. in Form von Gliedstaatsverträgen) politisch möglich ist. Zum anderen ist (gleichzeitig) die Frage zu stellen, inwieweit ein Kleinstaat wie Österreich es sich heute noch leisten kann, ein derart diffiziles Förderalismus(un)wesen beizubehalten oder gar noch auszubauen, das unter anderem dazu geführt hat, daß verfassungsrechtlich - je nach Lebenssachverhalt - zwischen Bundes- und Landeslärm zu unterscheiden ist. Im Hinblick auf eine seit Jahren zwar in Aussicht genommene, doch bis dato ausständige Bundesstaatsreform, die Gelegenheit böte, den umfassenden Umweltschutz als komplexen Kompetenztatbestand zu erfassen, sollte versucht werden, bestehende Regelungslücken durch strenge Lärmstandards zu schließen. Gleichzeitig sollte (im Idealfall) das Lärmrecht in Österreich (etwa nach Schweizer Vorbild) vereinfacht zusammengefaßt in ein Regelungswerk übergeleitet werden. In technischer Hinsicht sei bemerkt, daß bei der Erarbeitung des behandelten Materials versucht wurde, die (spärliche) Literatur und die gesamte Judikatur zu speziellen Lärmschutzfragen zu erfassen. Methodisch wurde eine auf Erkenntnis wie auch auf Gestaltung gerichtete Durchdringung des Gegenstandes eingeschlagen -auf rechtspolitische Hinweise sowie Aussagen über relevante Tatsachen konnte daher nicht verzichtet werden.

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