Die Ultra-vires-Lehre im Europarecht
Die Ultra-vires-Lehre im Europarecht
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Die vorliegende Arbeit setzt sich zum Ziel, das Fehlerfolgenregime von fehlerhaften Organakten im Gemeinschafts- und Unionsrecht zu untersuchen. Sie ist der erste Teil des im Wintersemester 1997/98 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien als Habilitationsschrift angenommen Werks "Ultra-vires- Akte der Europäischen Gemeinschaft und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen". Da das Fehlerfolgenregime der Organakte Internationaler Organisationen hauptsächlich durch das Verbandsrecht der jeweiligen Organisation determiniert wird, behandelt die Habilitationsschrift das Fehlerfolgenregime der Organakte einer Internationalen Organisation mit niedrigem Institutionalisierungsgrad, der Vereinten Nationen, in kontrastiver Gegenüberstellung mit dem der Organakte einer Organisation mit hohem Institutionalisierungsgrad, der Europäischen Gemeinschaft. Diese Darstellung setzt einen mit beiden Themenbereichen vollständig vertrauten Leser voraus, der nur ausnahmsweise zu finden sein wird. Ich entschloß mich daher, die beiden in der Habilitationsschrift untersuchten Themenkreise zu trennen und die dem gemeinschaftsrechtlichen Fehlerfolgenregime der Arbeit gewidmeten Teile selbständig zu veröffentlichen. Gleichzeitig habe ich die Untersuchung aufgrund der Aktualität der Problematik nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam um das unionsrechtliche Fehlerfolgenregime erweitert. 2. Abweichend vom angloamerikanischen Begriff des Ultra-vires-Akts, liegt der Arbeit ein weiterer Ultra-vires- Begriff zugrunde. Als Ultra-vires-Akte einer Internationalen Organisation werden alle Organakte bezeichnet, deren Rechtserzeugungsverfahren gegen eine formelle und/oder materielle Rechtserzeugungsregel verstößt. Der Erweiterung des Ultra-vires-Begriffs entspricht die Erweiterung des Fehlerfolgenregimes von Ultra-viresAkten um die Vernichtbarkeit und die Gültigkeit des fehlerhaften Organakts nicht berührende Rechtsfolgen. 3. Teil 1 der Arbeit hat die Grundlagen der Anwendbarkeit der Ultra-vires-Lehre auf die Organakte Internationaler Organisationen zum Gegenstand. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die Ultra-vires-Lehre auf die Organakte Internationaler Organisationen aufgrund deren partieller Rechts- und Handlungsfähigkeit anwendbar ist. 4. Teil 2 bestätigt das für Internationale Organisationen im allgemeinen in Teil 1 erarbeitete Ergebnis für die Europäische Gemeinschaft, deren Organakte repräsentativ für die Organakte in der ersten Säule untersucht werden. Die EG besitzt eine begrenzte Verbands- und Organkompetenz, die einer autonomen Kompetenzerweiterung entgegensteht. 5. Eine konkrete Untersuchung der Fehlerhaftigkeit bestimmter Organakte der EG würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen. Kapitel 2 ist daher auf eine Klassifikation der Fehlerhaftigkeit von Organakten der EG nach der verletzten Erzeugungsregel beschränkt. Erzeugungsregeln für die Organakte der EG sind vorwiegend im EG-Primärund Sekundärrecht enthalten. Diese werden durch für die EG verbindliche Regeln des allgemeinen Völkerrechts ergänzt. Völkerrechtsnormen sind Rechtserzeugungsregeln für die Organakte der EG, wenn sie für die EG verbindlich sind und (i) diese Nonnen in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbar anwendbar sind, oder (ii) ein Organakt zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Pflicht der EG erzeugt wird, oder (iii) ein Organakt auf die Völkerrechtsnorm verweist. 6. Für Organakte einer Internationalen Organisation kann ein Fehlerfolgenregime auf folgende Weise etabliert werden: (i) durch eine institutionelle Nonnenkontrolle, (ii) durch eine dezentralisierte Normenkontrolle durch die Mitgliedstaaten, (iii) durch die Anordnung von Fehlerfolgen, die die Gültigkeit des fehlerhaften Organakts nicht beeinträchtigen. 7. Da die Organakte der EG einer institutionalisierten Normenkontrolle durch den EuGH unterliegen, spitzt sich die Ultra-vires-Problematik im Gemeinschaftsrecht auf zwei Fragen zu: 1. Enthält das durch die Art 17-iff EGV etablierte Rechtsschutzsystem Lücken. 2. Welche Rechtsfolgen haben fehlerhafte Organakte des EuGH. 8. Die Untersuchungen über das Rechtsschutzsystem des EG-Vertrags führen zu dem Ergebnis, daß sämtliche Organakte, die organexterne Rechtswirkungen entfalten, einer Gültigkeitskontrolle durch den EuGH unterworfen sind. Fehlerhafte Organakte sind daher nicht unwirksam, sondern vernichtbar. 9. Die Darstellung des Fehlerfolgenregimes der Organakte des EuGH ist auf die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfolgen beschränkt. Die Problematik der Unanwendbarkeit von EuGH-Urteilen im nationalen Recht aus verfassungsrechtlichen Gründen bleibt daher ausgeklammert. Die Untersuchungen des Fehlerfolgenregimes der Organakte des EuGH führen zu dem Ergebnis, daß auch fehlerhafte Urteile des EuGH verbindlich sind, es sei denn es handelt sich um besonders schwere und offenkundige Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtliche Kompetenzordnung. 10. Teil 3 ist den Unionsrechtsakten gewidmet. Die Untersuchung beruht auf dem EUVertrag in der Fassung des Vertrags von Amsterdam. Der Aufbau von Kapitel 2 folgt äußerlich dem von Teil 2. 11. Zunächst werden die Grundlagen der Anwendbarkeit der Ultra-vires-Lehre auf die Unionsrechtsakte untersucht. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die Europäische Union über eine partielle Rechts- und Handlungsfähigkeit verfügt und die Ultra-vires-Lehre daher grundsätzlich auf Unionsrechtsakte anzuwenden ist. 12. Einer Darstellung der Erzeugungsregeln für Unionsrechtsakte schließt sich die Untersuchung ihres Fehlerfolgenregimes an. Da das Unionsrecht völkerrechtlich strukturiert ist, sind die völkerrechtlichen Rechtserzeugungs- und -vernichtungsregeln anzuwenden. Die Untersuchung des Fehlerkalküls von Völkerrechtsakten führt zu dem Ergebnis, daß die Völkerrechtsordnung kein allgemeines Fehlerfolgenregime für fehlerhafte Völkerrechtsakte kennt. Die Fehlerfolgen fehlerhafter Unionsrechtsakte sind daher anhand des Unionsrechts zu bestimmen. 13. Soweit der EU-Vertrag Unionsrechtsakte einer institutionalisierten Normenkontrolle unterwirft, stimmt das Fehlerfolgenregime der Unionsrechtsakte inhaltlich mit jenem der Organakte der ersten Säule überein. Für Unionsrechtsakte, die keiner Gültigkeitskontrolle durch den EuGH unterworfen sind, besteht eine Gültigkeitsvermutung, die aus der Kompetenz der Unionsorgane zur Interpretation der Kompetenzbestimmungen des EUVertrags resultiert. Diese Gültigkeitsvermutung kann von jedem Mitgliedstaat durch den Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Unionsrechtsakts widerlegt werden (dezentralisierte Normenkontrolle). Eine dezentralisierte Normenkontrolle ist jedoch nur solange möglich als sich ein Mitgliedstaat seines Anspruchs auf Satzungskonformität der Organtätigkeit nicht verschwiegen hat oder nach dem Estoppel-Prinzip an einer Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit eines Organakts gehindert ist. Die Verschweigung und das EstoppelPrinzip übernehmen insoweit die Funktion, die der Bestandskraft in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. 14. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß sowohl die Gemeinschaftsrechtsakte als auch die Unionsrechtsakte durch eine Gültigkeitsvermutung geschützt sind. Fehlerhafte Organakte sind also nicht unwirksam, sondern vernichtbar. Während die Vernichtung fehlerhafter Organakte im Gemeinschaftsrecht jedoch dem EuGH vorbehalten ist, steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Anwendung eines fehlerhaften Unionsrechtsakts durch den Nachweis seiner Fehlerhaftigkeit abzulehnen, solange er sich dieses Rechts nicht verschwiegen hat oder nach dem Estoppel-Prinzip an der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit gehindert ist.