Die unkörperliche Sache: Zur dinglichen Wirkung von Rechten
Incorporal things: On the in rem effects of rights
Wissenschaftsdisziplinen
Rechtswissenschaften (100%)
Keywords
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Ownership,
Property Law,
Intellectual Property Law,
Company Law,
Private Law
Der Sachbegriff des ABGB umfasst seit der Stammfassung aus dem Jahre 1811 körperliche ebenso wie unkörperliche Sachen. Das bislang nur wenig beachtete Konzept der unkörperlichen Sache hat dabei systematische Sprengkraft: Denn aus dem weiten Sachbegriff folgt, dass auch Rechte als Sachen gelten, an denen Eigentum und Besitz möglich sind. Dies steht aber in einem Spannungsverhältnis mit der heute herrschenden Zivilrechtsdogmatik, die trotz im Kern unveränderter Gesetzeslage davon ausgeht, dass Sachen und Rechte stets streng getrennt werden müssen. Im heutigen Verständnis ist die unkörperliche Sache ein weitgehend funktionsloser und systemwidriger Störfaktor im österreichischen Zivilrecht. In der vorliegenden Schrift wird die unkörperliche Sache im ABGB aus ihren historischen Grundlagen heraus untersucht. Der weite Sachbegriff entspricht dabei einer langen Denktradition, die bis zum römischen Recht zurückreicht und auch in den Kodifikationen vor dem ABGB verankert war. Dabei wird aufgezeigt, dass es beim Sachbegriff durch Einflüsse aus der deutschen Rechtswissenschaft in der Mitte des 19. Jahrhunderts zu einem Paradigmenwechsel im österreichischen Zivilrecht kam, der dazu führte, dass die unkörperliche Sache weitgehend aus dem rechtswissenschaftlichen Diskurs verschwand. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass der unkörperlichen Sache im Regelungssystem des ABGB auch heute noch Bedeutung zukommt. Denn durch die Einflüsse der deutschen Rechtslehren kommt es zu zahlreichen Unstimmigkeiten im österreichischen Recht, die durch das Institut der unkörperlichen Sache beseitigt werden können. Die unkörperliche Sache ist daher nicht nur für die rechtliche Einordnung von neuartigen Phänomenen der Entmaterialisierung von Bedeutung. Sie ermöglicht auch neue Lösungsansätze für bislang ungelöste Probleme im Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht und Immaterialgüterrecht.
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