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Die Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel

Common Pieces Of Evidence

Olaf Riss (ORCID: 0000-0001-6019-9822)
  • Grant-DOI 10.55776/PUB284
  • Förderprogramm Buchpublikation
  • Status beendet
  • Bewilligungssumme 14.000 €
  • Projekt-Website

Wissenschaftsdisziplinen

Rechtswissenschaften (100%)

Keywords

    Civil Procedure, Discovery, Burden Of Proof, Piece Of Evidence

Abstract

Lange Zeit herrschte im österreichischen Zivilverfahren eine Sichtweise vor, die geprägt war von der Idee des Kampfes. Der Prozess, so meinte man, sei ein Krieg, in dem sich die Parteien als ingrimmig hassende, auf gegenseitige Vernichtung bedachte Feinde mit allen Mitteln niederzuringen bemühen und dazu das Recht haben; im Przess könne man den Gegner ruhig sich verbluten sehen, ohne juristische oder ethische Hilfeleistungspflicht; sozusagen ein Krieg ohne rothes Kreuz. Wie die Mehrheit der praktisch tätigen Juristen bestätigen kann, ist diese Sichtweise auch heute noch in den Köpfen vieler quasi unmittelbar an der Front im Gerichtssaal agierender Parteienvertreter verhaftet. Im beweisrechtlichen Abschnitt enthält die österreichische Zivilprozessordnung jedoch Bestimmungen, die von einer Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel sprechen. Daraus wird in der Lehre ein allgemeines Prinzip des Beweisrechts hergeleitet, nach dem eine Prozesspartei in gewissem Umfang auch zur Mitwirkung und Unterstützung des Prozessgegners verpflichtet ist. Zwei Fallkonstellationen sind hier denkbar: Zum einen kann der Gegner ein Beweismittel im Prozess angeboten haben und dieses Beweisanbot dan wieder zurückziehen. Hier ist nun fraglich, ob eine solche Zurückziehung, die häufig als Verzicht auf das Beweismittels bezeichnet wird, überhaupt möglich ist und bejahendenfalls bis zu welchem Zeitpunkt bzw ob und auf welchem Weg der Beweis nun auch gegen den Willen der Partei aufgenommen werden kann. Zum anderen ist an Fälle zu denken, in denen die Partei, welche die Beweislast trifft, selbst ein Beweismittel anbieten will, jedoch nicht in der Lage ist, die Beweisaufnahme zu ermöglichen, weil, um dieses Beweismittel beizubringen, die Mitwirkung des Gegners erforderlich ist. Die Gründe dafür können durchaus verschieden sein: Klassisch ist der Fall, dass der Beweis mithilfe einer Urkunde geführt werden soll, welche sich beim Gegner befindet, so dass die Partei sie nicht vorlegen kann. Denkbar ist ebenso, dass nur der Gegner oder ein Dritter den Aufenthaltsort bzw die Identität eines für die beweisbelastete Partei relevanten Zeugen kennt.Hier ist entscheidend, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Gegner oder dem Dritten aufgetragen werden kann, die Urkunde vorzulegen oder den Zeugen bzw dessen Aufenthaltsort zu benennen. Einer jener Tatbestände, in denen das Verfahrensrecht den Parteien eine solche Mitwirkungspflicht auferlegt, sind dievon der ZPOselbst so benannten gemeinschaftlichen Urkunden. Die Arbeit widmet sich der Auslegung und Analyse dieses Tatbestands

Forschungsstätte(n)
  • Universität Linz - 100%

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