Der Wissenschaftsfonds FWF ist bemüht, seine Website im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) i.d.g.F. zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die FWF-Websites www.fwf.ac.at sowie scilog.fwf.ac.at

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Websites www.fwf.ac.at sowie scilog.fwf.ac.at sind konform mit den „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) gestaltet. Aufgrund der Neugestaltung der beiden Websites im Oktober 2023 erfolgt die detaillierte Prüfung der Barrierefreiheit in Kürze.

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf diesen Websites werden laufend verbessert und ausgebaut. Dabei ist uns die barrierefreie Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Die FWF Webangebote sollen von möglichst allen Nutzer:innen unabhängig von Ihren Einschränkungen oder technischen Möglichkeiten genutzt werden können. Wir sind Ihnen dankbar für Hinweise, sollten Sie auf Barrieren und Mängel bei der Nutzung stoßen. Wenn Informationen für Sie unzureichend zugänglich sind, bitten wir um Kontaktaufnahme: office(at)fwf.ac.at

Unser Team wird sich intern mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen und zeitnah die gewünschte Information entsprechend zur Verfügung stellen.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen. 

Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder eine ihm zuordenbare Einrichtung beziehen. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren 

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